[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vkbkmg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vkbkmg","Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvkbkmg\u002Fxml.zip",1290868,"§ 1","1","Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes","Allgemeine Vorschriften","(1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.\n(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser ist bestimmt für 1.andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und\n2.amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.\nDer Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.\n(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.","VKBKMG - Allgemeine Vorschriften - § 1 Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes\n\n(1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.\n(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser ist bestimmt für 1.andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und\n2.amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.\nDer Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.\n(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Verkündung und amtliche Bekanntmachung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Freier Zugang","4",[],false]