[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vkbkmg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vkbkmg","Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvkbkmg\u002Fxml.zip",1290883,"§ 16","16","Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes","Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes","Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Bekanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu bezeichnen.","VKBKMG - Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes - § 16 Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes\n\nBeschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Bekanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu bezeichnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Aufwendungsersatz","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Dauerhafte Aufbewahrung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Erhaltung des Beweiswerts","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Strafvorschriften","19",[],false]