[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vkbkmg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vkbkmg","Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvkbkmg\u002Fxml.zip",1290875,"§ 8","8","Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts","Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen","(1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundesanzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Bereitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitzuhalten.\n(2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auch auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesgesetzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.","VKBKMG - Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen - § 8 Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts\n\n(1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundesanzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Bereitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitzuhalten.\n(2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auch auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesgesetzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten; Berichtigungen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Benachrichtigungsdienste","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Arten der vereinfachten Verkündung und der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage","11",[],false]