[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vkbkmg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vkbkmg","Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvkbkmg\u002Fxml.zip",1290876,"§ 9","9","Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen","Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen","Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt: 1.Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes),\n2.Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes),\n3.Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),\n4.Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,\n5.Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und\n6.Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.","VKBKMG - Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen - § 9 Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen\n\nIst die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt: 1.Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes),\n2.Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes),\n3.Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),\n4.Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,\n5.Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und\n6.Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten; Berichtigungen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Arten der vereinfachten Verkündung und der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Nachträgliche Bereitstellung","12",[],false]