[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vkfv-17a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vkfv","Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvkfv\u002Fxml.zip",1290906,"§ 17a","17a","Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte",null,"(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.\n(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.","VKFV - § 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte\n\n(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.\n(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 17","Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung","17",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 16","Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte","16",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 15","Bestimmung der Personalnebenkosten","15",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik","20",[],false]