[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vrg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vrg","Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-04-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvrg\u002Fxml.zip",1291088,"§ 13","13","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter.\n(3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.","VRG - § 13 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter.\n(3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Steuerliche Regelungen","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Verfahren","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers","10",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Befristung der Regelung","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Berlin-Klausel","15",[],false]