[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vrv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vrv","Vereinsregisterverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvrv\u002Fxml.zip",1291108,"§ 19","19","Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters","Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters","Bei dem maschinell geführten Vereinsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 2 Abs. 1 Satz 2) das Vereinsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.","VRV - Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister - Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters - § 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters\n\nBei dem maschinell geführten Vereinsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 2 Abs. 1 Satz 2) das Vereinsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Grundsatz","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Einsicht in das Vereinsregister","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung","23",[],false]