[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vrv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vrv","Vereinsregisterverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvrv\u002Fxml.zip",1291110,"§ 21","21","Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters","Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters","Der Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend § 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spaltenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar sein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht erforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden.","VRV - Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister - Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters - § 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters\n\nDer Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend § 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spaltenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar sein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht erforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Grundsatz","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Freigabe des maschinell geführten Registerblatts","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt","26",[],false]