[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vrv-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vrv","Vereinsregisterverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvrv\u002Fxml.zip",1291118,"§ 31","31","Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister","Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst am Datensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. Für die Einsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter gilt Satz 1 entsprechend.","VRV - Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister - Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister - § 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister\n\nDie Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst am Datensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. Für die Einsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter gilt Satz 1 entsprechend.",{"abschnitt":20,"unterabschnitt":21},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Rötungen","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28","Elektronische Registersignatur","28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Ausdrucke","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Umfang des automatisierten Datenabrufs","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34",null,"34",[],false]