[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vsbg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vsbg","Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvsbg\u002Fxml.zip",1291163,"§ 35","35","Verbraucherschlichtungsbericht","Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten","(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucherschlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Europäischen Kommission.\n(2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermitteln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung erstmals zum 31. März 2018 und danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach § 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.","VSBG - Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten - § 35 Verbraucherschlichtungsbericht\n\n(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucherschlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Europäischen Kommission.\n(2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermitteln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung erstmals zum 31. März 2018 und danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach § 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Allgemeine Informationspflicht","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Informationen nach Entstehen der Streitigkeit","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen","38",[],false]