[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vsbg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vsbg","Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvsbg\u002Fxml.zip",1291165,"§ 37","37","Informationen nach Entstehen der Streitigkeit","Informationspflichten des Unternehmers","(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.\n(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.","VSBG - Informationspflichten des Unternehmers - § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit\n\n(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.\n(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Allgemeine Informationspflicht","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Verbraucherschlichtungsbericht","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Bußgeldvorschriften","41",[],false]