[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vschdg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vschdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017\u002F2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvschdg\u002Fxml.zip",3856234,"§ 16","16","Beteiligte am Beschwerdeverfahren","Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen","An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1.der Beschwerdeführer,\n2.die zuständige Behörde,\n3.Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.","VSCHDG - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen - § 16 Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1.der Beschwerdeführer,\n2.die zuständige Behörde,\n3.Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Frist und Form","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Zulässigkeit, Zuständigkeit","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Anwaltszwang","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Mündliche Verhandlung","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Untersuchungsgrundsatz","19",[],false]