[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vschdg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vschdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017\u002F2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvschdg\u002Fxml.zip",3856241,"§ 23","23","Einstweilige Anordnung","Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen","(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\n(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt entsprechend.\n(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 14.","VSCHDG - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen - § 23 Einstweilige Anordnung\n\n(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\n(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt entsprechend.\n(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 14.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Akteneinsicht","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Beschwerdeentscheidung","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Rechtsbeschwerde","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Nichtzulassungsbeschwerde","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Beschwerdeberechtigte, Form und Frist","26",[],false]