[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vschwkrschv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vschwkrschv","Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvschwkrschv\u002Fxml.zip",1291216,"§ 11","11","Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht","Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche","(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1.aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n2.in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen.\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebseinheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.","VSCHWKRSCHV - Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche - § 11 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1.aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n2.in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen.\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebseinheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Beobachtungsgebiet","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Sperrbezirk","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Ausnahmen","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Desinfektion","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Aufhebung von Schutzmaßregeln","14",[],false]