[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vsgzustv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vsgzustv","Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvsgzustv\u002Fxml.zip",1291238,"§ 2","2","Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen",null,"(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung 1.(weggefallen)\n2.der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:a)Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;\nb)nichtbundeseigene Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;\nc)nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;\n3.der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:a)Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbussedie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;\nb)Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.\n(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.","VSGZUSTV - § 2 Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen\n\n(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung 1.(weggefallen)\n2.der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:a)Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;\nb)nichtbundeseigene Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;\nc)nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;\n3.der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:a)Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbussedie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;\nb)Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.\n(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Übertragung von Befugnissen","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ersatzzuständigkeit","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Örtliche Zuständigkeit","5",[],false]