[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vsgzustv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vsgzustv","Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvsgzustv\u002Fxml.zip",1291239,"§ 3","3","Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten",null,"(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: 1.die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;\n2.(weggefallen)\n3.Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,im übrigendas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;\n4.Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;\n5.Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;\n6.Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;\n7.Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;\n8.Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungena)für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgabendie höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;\nb)für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgabendas Bundesamt für Logistik und Mobilität;\nc)im übrigendie unteren Verkehrsbehörden der Länder;\n9.sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.\n(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.\n(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.","VSGZUSTV - § 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten\n\n(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: 1.die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;\n2.(weggefallen)\n3.Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,im übrigendas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;\n4.Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;\n5.Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;\n6.Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;\n7.Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;\n8.Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungena)für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgabendie höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;\nb)für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgabendas Bundesamt für Logistik und Mobilität;\nc)im übrigendie unteren Verkehrsbehörden der Länder;\n9.sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.\n(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; 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