[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vsorglastvteilstvtr-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vsorglastvteilstvtr","Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-09-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvsorglastvteilstvtr\u002Fxml.zip",1291255,"§ 10","10","Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG","Übergangsregelungen","(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort: 1.Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.\n2.Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.\n3.Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.\n(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.","VSORGLASTVTEILSTVTR - Übergangsregelungen - § 10 Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG\n\n(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort: 1.Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.\n2.Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.\n3.Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.\n(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Ersetzung von § 107b BeamtVG","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Weitere Zahlungsansprüche","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Dienstherrenwechsel ohne","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Erneuter Dienstherrenwechsel","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Quotelung ohne","13",[],false]