[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vtmbaprovtfprv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vtmbaprovtfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvtmbaprovtfprv\u002Fxml.zip",1291374,"§ 3","3","Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen","Allgemeines","(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder\n2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.\n(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der Prüfung des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.","VTMBAPROVTFPRV - Allgemeines - § 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\n\n(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder\n2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.\n(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der Prüfung des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Teile des Fortbildungsabschlusses","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Gliederung der Prüfung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Prüfungsbereiche","6",[],false]