[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vudat-dv-4b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vudat-dv","Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvudat-dv\u002Fxml.zip",3790073,"§ 4b","4b","Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung",null,"(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.\n(2) Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.","VUDAT-DV - § 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung\n\n(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.\n(2) Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4a","Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf","4a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Datenübermittlung aus der Verkehrsunternehmensdatei","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Auskunft an Behörden","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen","7",[],false]