[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vudat-dv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vudat-dv","Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvudat-dv\u002Fxml.zip",3790074,"§ 5","5","Auskunft an Behörden",null,"(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt: 1.der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,\n2.die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie\n3.die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.\n(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.","VUDAT-DV - § 5 Auskunft an Behörden\n\n(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt: 1.der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,\n2.die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie\n3.die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.\n(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4b","Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung","4b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4a","Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf","4a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Ordnungswidrigkeiten","8",[],false]