[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vvg-130":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vvg","Gesetz über den Versicherungsvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvvg_2008\u002Fxml.zip",1291591,"§ 130","130","Umfang der Gefahrtragung","Transportversicherung","(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.\n(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.\n(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.","VVG - Einzelne Versicherungszweige - Pflichtversicherung - Transportversicherung - § 130 Umfang der Gefahrtragung\n\n(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.\n(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.\n(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Kapitel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 129","Abweichende Vereinbarungen","129",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 128","Gutachterverfahren","128",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 127","Freie Anwaltswahl","127",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 131","Verletzung der Anzeigepflicht","131",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 132","Gefahränderung","132",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 133","Vertragswidrige Beförderung","133",[51,58,63,68],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.02.2018 – IV ZR 318\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:220218BIVZR318.16.0",null,"2018-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620972018.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 08.11.2017 – IV ZR 318\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:081117BIVZR318.16.0","2017-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620962018.zip",{"title":64,"ecli":54,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 09.11.2011 – IV ZR 15\u002F10","Sind vom Versicherungsschutz Schäden ausgenommen, die vom Versicherten einer Geld- und Werttransportversicherung vorsätzlich herbeigeführt werden, beeinträchtigt eine lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewährenden Versicherungsschutz nicht .","2011-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314252011.zip",{"title":69,"ecli":54,"leitsatz":70,"date":66,"source_url":71,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 09.11.2011 – IV ZR 172\u002F10","Geldtransport IV\nZum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Versicherungsnehmerin Bargeld nicht entsprechend den Vorgaben des Transportvertrages zur Geldversorgung beim Auftraggeber abliefert.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306692011.zip",false]