[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vvg-179":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vvg","Gesetz über den Versicherungsvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvvg_2008\u002Fxml.zip",1291640,"§ 179","179","Versicherte Person","Unfallversicherung","(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.\n(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.\n(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.","VVG - Einzelne Versicherungszweige - Pflichtversicherung - Unfallversicherung - § 179 Versicherte Person\n\n(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.\n(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.\n(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Kapitel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 178","Leistung des Versicherers","178",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 177","Ähnliche Versicherungsverträge","177",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 176","Anzuwendende Vorschriften","176",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 180","Invalidität","180",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 181","Gefahrerhöhung","181",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 182","Mitwirkende Ursachen","182",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 10.06.2021 – B 9 V 1\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2021:100621UB9V120R0","Beim Berufsschadensausgleich kann eine private Unfallversicherungsrente als anrechenbares Einkommen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Beiträgen des Beschädigten beruht.","2021-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140700212.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 390\u002F12",null,"1. Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt.\n2. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.","2013-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304202013.zip",false]