[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vvg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vvg","Gesetz über den Versicherungsvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvvg_2008\u002Fxml.zip",1291457,"§ 2","2","Rückwärtsversicherung","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).\n(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.\n(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.\n(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.","VVG - Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften - § 2 Rückwärtsversicherung\n\n(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).\n(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.\n(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.\n(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 1",[24,28],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1a","Vertriebstätigkeit des Versicherers","1a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1","Vertragstypische Pflichten","1",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 3","Versicherungsschein","3",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 4","Versicherungsschein auf den Inhaber","4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 5","Abweichender Versicherungsschein","5",[46],{"title":47,"ecli":48,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"BGH, Urt. v. 05.11.2014 – IV ZR 8\u002F13",null,"Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt - ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel \"frei von bekannten Verstößen\" - positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen.","2014-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304412014.zip","rechtsprechung",false]