[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vvg-62":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vvg","Gesetz über den Versicherungsvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvvg_2008\u002Fxml.zip",1291523,"§ 62","62","Zeitpunkt und Form der Information","Mitteilungs- und Beratungspflichten","(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.","VVG - Allgemeiner Teil - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater - Mitteilungs- und Beratungspflichten - § 62 Zeitpunkt und Form der Information\n\n(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 7","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 61","Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers","61",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 60","Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers","60",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 59","Begriffsbestimmungen","59",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 63","Schadensersatzpflicht","63",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 64","Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers","64",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 65","Großrisiken","65",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544\u002F13",null,"1. Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.\n2. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.","2014-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311742014.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 124\u002F13","1. Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen lassen.\n2. Zu den Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherungsvertreters im Falle des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden.\n3. Zur Bemessung des Wertersatzanspruchs des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.","2013-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302562014.zip",false]