[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vvg-85":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vvg","Gesetz über den Versicherungsvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvvg_2008\u002Fxml.zip",1291546,"§ 85","85","Schadensermittlungskosten","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.\n(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.\n(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.","VVG - Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften - § 85 Schadensermittlungskosten\n\n(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.\n(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.\n(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 84","Sachverständigenverfahren","84",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 83","Aufwendungsersatz","83",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 82","Abwendung und Minderung des Schadens","82",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 86","Übergang von Ersatzansprüchen","86",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87","Abweichende Vereinbarungen","87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 88","Versicherungswert","88",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 18.10.2018 – III ZR 236\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR236.17.0","Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1962, III ZR 212\u002F61, VersR 1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.","2018-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302242018.zip","rechtsprechung",false]