[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vvg-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vvg","Gesetz über den Versicherungsvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvvg_2008\u002Fxml.zip",1291549,"§ 88","88","Versicherungswert","Sachversicherung","Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.","VVG - Allgemeiner Teil - Sachversicherung - § 88 Versicherungswert\n\nSoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87","Abweichende Vereinbarungen","87",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 86","Übergang von Ersatzansprüchen","86",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 85","Schadensermittlungskosten","85",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 89","Versicherung für Inbegriff von Sachen","89",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90","Erweiterter Aufwendungsersatz","90",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91","Verzinsung der Entschädigung","91",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 13.10.2016 – IX ZR 214\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:131016UIXZR214.15.0","1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.\n2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.","2016-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314452016.zip","rechtsprechung",false]