[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwdg-dv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwdg-dv","Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwdg-dv\u002Fxml.zip",1291703,"§ 7","7","Übermittlungsersuchen","Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt","(1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automatisierten Verfahren oder schriftlich.\n(3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1.Visumverfahren,\n2.Verlängerung eines Visums,\n3.Prüfung einer Verpflichtungserklärung,\n4.Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,\n5.Datenpflege.\n(4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu Organisationen gilt Satz 1 entsprechend.","VWDG-DV - Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt - § 7 Übermittlungsersuchen\n\n(1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automatisierten Verfahren oder schriftlich.\n(3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1.Visumverfahren,\n2.Verlängerung eines Visums,\n3.Prüfung einer Verpflichtungserklärung,\n4.Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,\n5.Datenpflege.\n(4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu Organisationen gilt Satz 1 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Speicherung mit Einwilligung einer Person","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung","10",[],false]