[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwdg-dv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwdg-dv","Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwdg-dv\u002Fxml.zip",1291704,"§ 8","8","Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt","Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt","(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen, 1.ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,\n2.ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und\n3.in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.\n(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.","VWDG-DV - Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt - § 8 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt\n\n(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen, 1.ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,\n2.ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und\n3.in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.\n(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Übermittlungsersuchen","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Speicherung mit Einwilligung einer Person","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Protokollierung bei Datenübermittlungen","11",[],false]