[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwdg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwdg","Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwdg\u002Fxml.zip",1291720,"§ 7","7","Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden",null,"Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an 1.die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn die Daten erforderlich sind zur Prüfung a)eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,\nb)der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers,\n2.die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind a)zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit die Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gespeichert wurden,\nb)zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes.\nIm Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.","VWDG - § 7 Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden\n\nDas Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an 1.die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn die Daten erforderlich sind zur Prüfung a)eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,\nb)der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers,\n2.die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind a)zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit die Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gespeichert wurden,\nb)zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes.\nIm Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Übermittelnde Stellen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Voraussetzungen für die Datenübermittlung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten","10",[],false]