[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwdvg_2010-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwdvg_2010","Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwdvg_2010\u002Fxml.zip",3772673,"§ 5","5","Verordnungsermächtigung",null,"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist.","VWDVG_2010 - § 5 Verordnungsermächtigung\n\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Rückfragen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3c","Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen","3c",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3b","Daten der Deutschen Bundesbank","3b",[],[],false]