[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgmbhvtr-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgmbhvtr","Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk\nGesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer \"Stiftung\nVolkswagenwerk\" (Anlage zum Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse\nbei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgmbhvtr\u002Fxml.zip",1291768,"§ 4","4",null,"Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufließenden Erträge zu verwenden sind. Hierbei ist sicherzustellen, daß a)der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird,\nb)dem Land Niedersachsen zufließenaa)die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz,\nbb)als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen.\nDiese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne des § 3 dieses Vertrages zu verwenden.","VWGMBHVTR - § 4\n\nDie Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufließenden Erträge zu verwenden sind. Hierbei ist sicherzustellen, daß a)der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird,\nb)dem Land Niedersachsen zufließenaa)die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz,\nbb)als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen.\nDiese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne des § 3 dieses Vertrages zu verwenden.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 3","3",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 2","2",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 1","1",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 7","7",[],false]