[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgo-111":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgo","Verwaltungsgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgo\u002Fxml.zip",1291898,"§ 111","111",null,"Urteile und andere Entscheidungen","Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.","VWGO - Verfahren - Urteile und andere Entscheidungen - § 111\n\nIst bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","10. Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 110","110",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 109","109",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 108","108",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 112","112",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 113","113",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 114","114",[44,49,55,59,63],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"1. Von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG sind die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Falle ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. 2. Der Kostenbeteiligungsanspruch entsteht nicht erst zum Zeitpunkt einer kompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage.","2017-01-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4718","sachsen_rechtsprechung",{"title":50,"ecli":16,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 28.11.2012 – 8 C 21\u002F11","Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO entfällt, wenn nach Zurückverweisung der Sache im zweiten Rechtsgang neuer Sachvortrag der Beteiligten oder neue Sachverhaltsermittlungen des Tatsachengerichts zu einer in entscheidungserheblicher Weise veränderten Tatsachengrundlage führen. Das gilt auch dann, wenn es sich um bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegende Tatsachen handelt, die von der Vorinstanz noch nicht festgestellt oder übersehen worden waren.","2012-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019263.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":57,"source_url":58,"source_type":48},"Sächsisches OVG, Urt. v. 05.09.2012 – 5 A 533\u002F09","2012-09-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2900",{"title":60,"ecli":16,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":48},"1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern. 2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des angekündigten Grundurteils.","2009-03-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1019",{"title":64,"ecli":16,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":48},"1. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes stellt nur dann eine Rücknahme i.S.v. §§ 48, 50 VwVfG dar, wenn seinen Gründen zu entnehmen ist, dass die Behörde ihn wegen eines zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs erlassen hat. 2. Die Regelung des § 50 VwVfG findet keine Anwendung, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen offensichtlicherUnzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten nicht mit der Rücknahme rechnen musste.","2006-06-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=71",false]