[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgo-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgo","Verwaltungsgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgo\u002Fxml.zip",1291794,"§ 24","24",null,"Ehrenamtliche Richter","(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1.nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder\n2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder\n3.einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder\n4.die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder\n5.seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.\n(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.\n(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.","VWGO - Gerichtsverfassung - Ehrenamtliche Richter - § 24\n\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1.nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder\n2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder\n3.einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder\n4.die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder\n5.seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.\n(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.\n(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","3. Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 23","23",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 22","22",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 21","21",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 25","25",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 26","26",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 27","27",[44,51,56,60,66,70,74,78],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 14.02.2022 – 3 B 27\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:140222B3B27.21.0","Aus dem \"Jährlichkeitsprinzip\" der Geschäftsverteilung folgt nicht, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zum 1. Januar am Anfang der Liste neu beginnen muss; die Geschäftsverteilung kann auch vorsehen, dass die Heranziehung beim erreichten Stand der Liste fortzusetzen ist.","2022-02-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200262.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2022 – 3 F 28\u002F21","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6523","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.07.2021 – 3 F 16\u002F21","2021-07-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6292",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 07.04.2021 – 2 B 10\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:070421B2B10.21.0","Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wird verletzt, wenn das Gericht (Disziplinargericht), nachdem ihm (erst) in der Schlussberatung offenbar wird, dass ein nicht (mehr) zur Entscheidung berufener ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) mitgewirkt hat, es unterlässt, dies den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das beratene Urteil verkündet.","2021-04-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100308.zip",{"title":67,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":68,"source_url":69,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.09.2017 – 3 F 29\u002F17","2017-09-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4954",{"title":71,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 F 12\u002F17","2017-03-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4890",{"title":75,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.04.2016 – 3 F 3\u002F16","2016-04-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4368",{"title":79,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.08.2013 – 3 F 4\u002F13","2013-08-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3227",false]