[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgo-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgo","Verwaltungsgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgo\u002Fxml.zip",1291775,"§ 3","3",null,"Gerichte","(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1.die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,\n2.die Verlegung eines Gerichtssitzes,\n3.Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,\n4.die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,\n4a)die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,\n5.die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,\n6.der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.\n(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.","VWGO - Gerichtsverfassung - Gerichte - § 3\n\n(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1.die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,\n2.die Verlegung eines Gerichtssitzes,\n3.Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,\n4.die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,\n4a)die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,\n5.die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,\n6.der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.\n(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","1. Abschnitt",[24,27],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 2","2",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 1","1",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 4","4",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 5","5",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 6","6",[41,48,54],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B75.16.0","1. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet (wie z.B. in § 190 Satz 2 StGB und § 14 Abs. 2 BDG). Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht.\n2. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK \u003Cjuris: MRK>) steht einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über andere Rechtsfolgen desselben Sachverhalts, der dem strafgerichtlichen Freispruch zugrundeliegt, nicht entgegen, wenn diese Entscheidung weder Strafcharakter hat noch eine strafgerichtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringt oder dessen strafrechtliche Schuld feststellt.\n3. Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe (§ 10 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.\n4. Die Verpflichtung zur Entscheidungsfindung aufgrund eines vollständig und richtig zugrunde gelegten Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist verletzt, wenn das Tatsachengericht vermeintlich nicht zu berücksichtigende \"inkriminierte Sachverhalte\" eines freisprechenden Strafurteils bei seiner Entscheidung außer Acht lässt. Dies gilt erst recht für Sachverhaltsumstände, die jenseits der Tatbestandshandlungen der angeklagten Delikte liegen.\n5. Ein Mangel an gebotener körperlicher Distanz eines Lehrers zu ihm anvertrauten minderjährigen Kindern und Schutzbefohlenen kann Zweifel an dessen beamtenrechtlicher Eignung und Bewährung als Probebeamter begründen.","2017-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700274.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BVerwG, Beschl. v. 04.01.2017 – 2 B 23\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:040117B2B23.16.0","Die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchen(dienst)rechtlichen Angelegenheiten ist allenfalls subsidiär - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs - und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich (wie BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27 und vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - BVerwGE 153, 282 Rn. 20).","2017-01-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700202.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 B 126\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2B126.15.0","Zu den tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG das Disziplinargericht binden, gehören auch solche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt (hier: zum gewerbsmäßigen Handeln i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).","2016-12-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700183.zip",false]