[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgo-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgo","Verwaltungsgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgo\u002Fxml.zip",1291803,"§ 33","33",null,"Ehrenamtliche Richter","(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.\n(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.","VWGO - Gerichtsverfassung - Ehrenamtliche Richter - § 33\n\n(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.\n(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","3. Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 32","32",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 31","31",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 30","30",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 34","34",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 35","35",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 36","36",[44],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"Die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eines ehrenamtlichen Richters nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Wird die Ordnungsgeldfestsetzung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, können die (notwendigen) außergerichtlichen Kosten des ehrenamtlichen Richters der Staatskasse auferlegt werden.","2004-04-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=248","sachsen_rechtsprechung",false]