[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgo-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":92},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgo","Verwaltungsgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgo\u002Fxml.zip",1291818,"§ 47","47",null,"Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit","(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1.von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs\n2.von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.\n(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.\n(2a) (weggefallen)\n(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.\n(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.\n(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.\n(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.","VWGO - Gerichtsverfassung - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit - § 47\n\n(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1.von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs\n2.von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.\n(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.\n(2a) (weggefallen)\n(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.\n(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.\n(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.\n(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","6. 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Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen eine erlassene und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Rechtsvorschrift zulässig. Ausnahmsweise bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen Rechtsvorschrift oder Außerkrafttretens zulässig oder kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen entfaltet, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Ein weiterer Ausnahmefall ist die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Vorschrift während der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags. Der Antragsteller muss aber weiterhin geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Zudem bedarf es eines berechtigten individuellen Interesses an der begehrten Feststellung. 2. Eine Rechtsvorschrift ist gemäß Art. 76 Abs. 2 Sächsische Verfassung in dem Zeitpunkt im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird. Das ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts in Verkehr gebracht wird. Dies ist der Zeitpunkt der Auslieferung der Druckstücke an die Post. 3. Weicht der Normgeber wegen eines sachlichen Grundes von verwaltungsinternen Vorgaben für den Normerlass ab, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der so erlassenen Normen nicht.","2026-02-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7816","sachsen_rechtsprechung",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2026 – 5 CN 1.24","ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U5CN1.24.0","Weder Bundesrecht noch das geltende niedersächsische Landesrecht ermächtigen Gemeinden dazu, Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden, mit bindender Wirkung für diese durch eine kommunale Satzung festzulegen.","2026-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600304.zip",{"title":76,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":77,"source_url":78,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.01.2026 – 1 B 252\u002F25","2026-01-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7865",{"title":80,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":81,"source_url":82,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Urt. v. 17.12.2025 – 5 C 33\u002F22","2025-12-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7843",{"title":84,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":85,"source_url":86,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2025 – 3 C 17\u002F21","2025-12-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7783",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":16,"date":90,"source_url":91,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 BN 3.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:201125B4BN3.25.0","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500765.zip",false]