[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwgo-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwgo","Verwaltungsgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwgo\u002Fxml.zip",1291822,"§ 50","50",null,"Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit","(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,\n2.über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,\n3.über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,\n4.über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,\n5.über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,\n6.über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,\n7.über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.\n(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\n(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.","VWGO - Gerichtsverfassung - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit - § 50\n\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,\n2.über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,\n3.über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,\n4.über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,\n5.über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,\n6.über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,\n7.über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.\n(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\n(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","6. Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 49","49",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 48","48",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 47","47",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 51","51",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 52","52",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 53","53",[44,50,56,61,67,72,77,82,87,93],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":16,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 7 VR 1.26, 7 VR 1.26 (7 A 3.26)","ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0","2026-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600305.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:200426B2VR20.25.0","1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.\n2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben.\n3. Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen.\n4. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend \"passend\" vergeben werden.","2026-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600314.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":16,"date":59,"source_url":60,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 VR 16.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR16.25.0","2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600157.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 19.12.2025 – 6 A 6.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A6.23.0","1. Verfügungen, die ihrem materiellen Gehalt nach kein Vereinsverbot enthalten, sondern - wie die Beschlagnahme und Einziehung konkret bezeichneter Vermögensgegenstände - den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen, werden nicht von der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst.\n2. Die vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aus Art. 21 GG entwickelten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen in Form einer rechtzeitigen \"Abschaltung\" von V-Leuten und einer allgemeinen Darlegung der \"Quellenfreiheit\" des Erkenntnismaterials sind nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG zu übertragen.\n3. Das Gericht hat bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) geeignete Vorkehrungen gegen die gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der verbotenen Vereinigung zu treffen. Es hat darüber hinaus erforderlichenfalls aufzuklären, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist und im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung herangezogen werden kann.\n4. Die Existenz eines übergeordneten Hauptvereins lässt sich nicht allein aus einer engen Koordinierung, Abstimmung und Vernetzung zwischen im Übrigen autonom agierenden Personenzusammenschlüssen ableiten.","2025-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600255.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":16,"date":70,"source_url":71,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)","ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B11VR3.25.0","2025-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600079.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":16,"date":75,"source_url":76,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 23.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A23.24.0","2025-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600174.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 11 A 26.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U11A26.24.0","2025-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600120.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":16,"date":85,"source_url":86,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)","ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0","2025-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500684.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A6.24.0","1. Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.\n2. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und \"ethnisch-kulturell\" bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen.  Von dieser Pflicht wird ein Beamter durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt.\n3. Bezugspunkt des durch § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung.","2025-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600003.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":16,"date":96,"source_url":97,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 14.08.2025 – 11 VR 7.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:140825B11VR7.25.0","2025-08-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500574.zip",false]