[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292025,"§ 13","13","Beteiligte","Verfahrensgrundsätze","(1) Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner,\n2.diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,\n3.diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,\n4.diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.\n(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.\n(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.","VWVFG - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren - Verfahrensgrundsätze - § 13 Beteiligte\n\n(1) Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner,\n2.diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,\n3.diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,\n4.diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.\n(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.\n(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Handlungsfähigkeit","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Beteiligungsfähigkeit","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Bevollmächtigte und Beistände","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Bestellung eines Vertreters von Amts wegen","16",[50,56,63,68,74,80,84,89,95,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Werden einem Begünstigten Zuwendungen mittels Zuwendungsbescheid bewilligt, ist für einen Dritten in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob einem Rechtsbehelf des Dritten gegen einen solchen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt, richtet sich der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deshalb nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO. 2. Bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen tritt die von § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung nicht ein. 3. Die RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen des Freistaates Sachsen wurde zwar selbst nicht bei der Kommission notifiziert, unterfällt aber der Notifizierung einer Bundesrahmenregelung, die die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 BeihilfeVerfO im Vorprüfverfahren genehmigt hat. 4. Eine Feststellung der Erledigung bei einseitiger Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht, wenn das ursprüngliche Begehren in modifizierter Form weiterverfolgt wird (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO). Sie kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits im Zeitpunkt seiner Stellung deswegen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat, weil bereits vor Antragstellung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war.",null,"2023-06-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7040","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 05.01.2023 – 4 B 26\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:050123B4B26.22.0","Im Anwendungsbereich des Abwendungsrechts nach § 27 BauGB ist der Käufer des Grundstücks vor Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 LVwVfG als von Gesetzes wegen Beteiligter anzuhören.","2023-01-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300147.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":52,"date":66,"source_url":67,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 08.02.2021 – 3 B 36\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:080221B3B36.19.0","2021-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100173.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 31.07.2020 – 7 B 2\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2020:310720B7B2.20.0","Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011\u002F70\u002FEuratom schafft weder eigenständige Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente noch entfaltet die Vorschrift ermessenslenkende Wirkung im Rahmen der Entscheidung über die Hinzuziehung zum Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.","2020-07-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000627.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 – 8 C 5\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:060520U8C5.19.0","Zu Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 ArbZG sind die Kirchen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzuzuziehen.","2020-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000498.zip",{"title":81,"ecli":52,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"1. Der Anspruch der Kirchen auf Hinzuziehung zu sonntagsarbeitregelnden Bewilligungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. 2. Der Anspruch auf Hinzuziehung zu Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern ist nicht auf Rechtssetzungsverfahren zu kommunalen Satzungen oder Rechtsverordnungen beschränkt, sondern besteht gleichfalls bei einer sonntagsarbeitregelnden Einzelbewilligung.","2019-04-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5445",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":52,"date":87,"source_url":88,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 29.06.2018 – 7 B 14\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:290618B7B14.17.0","2018-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800607.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 VR 14\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B1VR14.17.0","Eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation ist zur Anfechtung einer gegenüber dem Verein ergangenen Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht befugt.  Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Verbot, Kennzeichen zu verwenden, die jenen des verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen (§ 9 Abs. 3 VereinsG).","2018-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800200.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":52,"date":98,"source_url":99,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 08.06.2016 – 6 B 40\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0","2016-06-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600376.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":52,"date":98,"source_url":103,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 08.06.2016 – 6 B 39\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B39.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600377.zip",false]