[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292027,"§ 15","15","Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten","Verfahrensgrundsätze","Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.","VWVFG - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren - Verfahrensgrundsätze - § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten\n\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Bevollmächtigte und Beistände","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Beteiligte","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Handlungsfähigkeit","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Bestellung eines Vertreters von Amts wegen","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Vertreter bei gleichförmigen Eingaben","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse","18",[],false]