[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292033,"§ 21","21","Besorgnis der Befangenheit","Verfahrensgrundsätze","(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.\n(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.","VWVFG - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren - Verfahrensgrundsätze - § 21 Besorgnis der Befangenheit\n\n(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.\n(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Ausgeschlossene Personen","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Beginn des Verfahrens","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Amtssprache","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Untersuchungsgrundsatz","24",[50,57,61,66,72,77,83,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 6.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B6.25.0",null,"2025-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500722.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":60,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 5.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B5.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500723.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":53,"date":64,"source_url":65,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 27.08.2025 – 11 VR 8.25, 11 VR 8.25 (11 A 13.25)","ECLI:DE:BVerwG:2025:270825B11VR8.25.0","2025-08-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500601.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U2C12.24.0","Wahl und Ernennung von kommunalen Beigeordneten unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die Wahl auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich aber ein Anspruch der Bewerber auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorgelagerten Verfahrensschritte.","2025-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500440.zip",{"title":73,"ecli":53,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":76},"1. Bei nicht spruchreifen Entscheidungen kann eine aus formellen Gründen rechtswidrige Versagung zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen. 2. Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Behörde wegen fehlender Spruchreife rechtskräftig zur Neubescheidung, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts den Kläger in seinen Rechten verletzt und er einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, ist die Behörde nicht nur an den Tenor der Entscheidung gebunden, sondern auch an deren tragende Gründe, weil sich erst aus ihnen die gerichtliche Rechtsauffassung ergibt. 3. Trifft die Landesdirektion Sachsen im Zuge einer Einkreisung Bestimmungen über die Auseinandersetzung nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG, hat sie ihrer Ermessensentscheidung den status quo zugrunde zu legen, wie er sich zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs dargestellt hat. Die Berücksichtigung von Prognosen oder tatsächlichen Entwicklungen nach der Einkreisung entspricht nicht Sinn und Zweck der Ermächtigung.","2025-02-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7562","sachsen_rechtsprechung",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0","1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands.\n2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt.\n3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus.\n4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist.\n5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47).\n6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49).\n7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500456.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":53,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – KVR 8\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:031224BKVR8.24.0","2024-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712272024.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":53,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 07.08.2024 – 2 BvR 418\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr041824","2024-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE000842442.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":53,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.11.2022 – 1 BvR 2263\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr226321","2022-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE450422201.zip",{"title":99,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":100,"source_url":101,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 228\u002F21","2022-07-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6675",false]