[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-3a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292010,"§ 3a","3a","Elektronische Kommunikation","Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation","(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.\n(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.\n(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1.durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;\n2.durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde a)aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;\nb)aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;\nc)aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;\nd)mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;\n3.bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, a)indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;\nb)durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.\n(4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.\n(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.","VWVFG - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation - § 3a Elektronische Kommunikation\n\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.\n(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.\n(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1.durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;\n2.durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde a)aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;\nb)aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;\nc)aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;\nd)mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;\n3.bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, a)indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;\nb)durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.\n(4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.\n(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Örtliche Zuständigkeit","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Ausnahmen vom Anwendungsbereich","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 4","Amtshilfepflicht","4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 5","Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe","5",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 6","Auswahl der Behörde","6",[50,56,63,67,74,79,84,89,94,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2026 – 3 D 51\u002F25",null,"2026-03-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7841","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"T-366\u002F23 – YH gegen Europäische Zentralbank","ECLI:EU:T:2025:1037","Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU – Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen – Einspruch gegen den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung – Recht auf Anhörung – Begriff ‚qualifizierte Beteiligung‘ – Leumund und fachliche Eignung des interessierten Erwerbers – Durch die Charta geschützte Rechte – Verhältnismäßigkeit","2025-11-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023TJ0366","eurlex_caselaw",{"title":64,"ecli":52,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"1. Ein vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren führt dazu, dass § 12 Satz 1 GewO einer Anwendung der Vorschriften der § 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, entgegensteht. Dies führt im Rahmen der Interessenabwägung im Eilverfahren grundsätzlich zu einem Überwiegen der Interessen des Gewerbetreibenden. 2. Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.","2025-01-29","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7503",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":73},"BVerwG, Urt. v. 20.03.2024 – 6 C 8\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:200324U6C8.22.0","1. § 3 BDSG stellt in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Fachrechts eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität dar, die zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich sind.\n2. Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft an die nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts festgelegten Zwecke der Datenerhebung an. Diese Zwecke sind insbesondere nicht am Maßstab des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu überprüfen.\n3. Das Informationsfreiheitsgesetz setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von der Identität des Antragstellers hat. Anonyme Antragstellungen oder Anträge unter einem Pseudonym sind unzulässig.","2024-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400409.zip","rechtsprechung",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":52,"date":77,"source_url":78,"source_type":73},"BVerwG, Beschl. v. 06.07.2023 – 1 W-VR 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B1WVR11.23.0","2023-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300726.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":83,"source_type":73},"BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0","2023-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300514.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":82,"source_url":88,"source_type":73},"BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 10\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A10.21.0","1. Die Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist artbezogen zu bewerten.\n2. Die Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos durch Leitungsanflug nach einem Mortalitätsgefährdungsindex der Arten ist mit dem Individuenbezug des Artenschutzrechts vereinbar.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300515.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":52,"date":92,"source_url":93,"source_type":73},"BVerwG, Beschl. v. 17.05.2022 – 1 WB 43\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B1WB43.21.0","2022-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200461.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":73},"BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 WDB 12\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B2WDB12.21.0","1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO muss vom zuständigen Richter nicht handschriftlich unterzeichnet werden.\n2. § 20 Abs. 1 WDO ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (hier: Smartphones und Tablets).\n3. Einwendungen gegen die Dauer der Durchsicht von Datenträgern, die aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses dem Soldaten vorläufig entzogen wurden, sind im Beschwerdeverfahren nach § 42 Nr. 5 WDO geltend zu machen.\n4. Die mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung ersetzt nicht die konkrete Beschlagnahme einzelner beweiserheblicher Gegenstände bzw. Daten nach § 20 Abs. 1 WDO.","2022-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200360.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":73},"BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021 – 1 WB 27\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B1WB27.21.0","Eine mittels PKI-Karte der Bundeswehr signierte Lotus-Notes-Nachricht genügt nicht den Anforderungen an eine sichere elektronische Form im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG.","2021-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200021.zip",false]