[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292011,"§ 4","4","Amtshilfepflicht","Amtshilfe","(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;\n2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.","VWVFG - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit - Amtshilfe - § 4 Amtshilfepflicht\n\n(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;\n2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3a","Elektronische Kommunikation","3a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Örtliche Zuständigkeit","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Ausnahmen vom Anwendungsbereich","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Auswahl der Behörde","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Durchführung der Amtshilfe","7",[50,56,63,69,75,80,84],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung zu erwarten ist und wenn mit gleichgelagerten Fällen zu rechnen ist. 2. Die Herausgabe von Winterdienstprotokollen ist keine eigene Aufgabe der Gemeinde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. 3. Eine gesetzliche Krankenkasse handelt bei der Prüfung und Durchsetzung von nach § 116 SGB X auf sie übergeleiteten Ansprüchen nicht lediglich fiskalisch. 4. Da eine Forderung durch die Legalzession nach § 116 SGB X unverändert bleibt und die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf, kann die Herausgabe von Winterdienstprotokollen zur Prüfung eines übergeleiteten Amtshaftungsanspruches von einer Gemeinde nicht verlangt werden.",null,"2024-11-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7413","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 27.01.2023 – 6 VR 2\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:270123B6VR2.22.0","1. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel zurück, hat sie das substantiiert zu begründen.\n2. Bei der Prüfung, ob die angeordnete Beweiserhebung sachlich von dem Untersuchungsauftrag abgedeckt wird, können nur Einwendungen der ersuchten Stelle durchgreifen, aus denen sich klar ergibt, dass das konkrete Beweisthema als ein aliud nicht mehr von dem Untersuchungsgegenstand umfasst wird.\n3. Die Bestimmung der Ermittlungstiefe innerhalb des Untersuchungsauftrags ist Sache des Untersuchungsausschusses im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zum Umfang notwendiger Beweiserhebungen.","2023-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300156.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 14.07.2021 – 3 C 2\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:140721U3C2.20.0","Der Anspruch auf Informationen und Auskünfte zu durchgeführten Risikobewertungen nach § 22 Abs. 3 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) erstreckt sich nicht auf Daten und Unterlagen, die die zuständige Bundesoberbehörde im Verfahren der Risikobewertung nicht angefordert oder sonst herangezogen hat und die für das Ergebnis der Risikobewertung nicht relevant sind.","2021-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100849.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 46\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0","1. Ersucht die Polizei im Rahmen einer Gefahrerforschungsmaßnahme eine andere Behörde um Amtshilfe, sind ihr die Amtshilfehandlungen der ersuchten Behörde in der Regel zuzurechnen, sofern sie den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht eindeutig überschreiten. Die gerichtliche Überprüfung der Amtshilfehandlung kann grundsätzlich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptmaßnahme erfolgen.\n2. Der Aufenthalt in einem der Unterkunft für potentielle Demonstrationsteilnehmer dienenden Camp ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt, wenn eine Versammlungsteilnahme ohne die Unterkunftsmöglichkeit nicht zu realisieren ist.\n3. Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen. Dies kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden, bei der ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Betrifft die staatliche Maßnahme nicht eine laufende Versammlung, sondern lediglich den geschützten Vorfeldbereich, ist bei der Gesamtwürdigung ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die räumliche oder zeitliche Entfernung zu der geschützten Versammlung ist und je weniger für die späteren Versammlungsteilnehmer daher ein Bezug der Maßnahme zu der späteren Versammlung erkennbar ist.\n4. Der unangekündigte Tiefflug eines Kampfflugzeuges in einer Höhe von nur 114 m über ein Camp, das potentiellen Teilnehmern einer bevorstehenden Demonstration als ortsnahe Unterkunft dient, hat aus der Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen einschüchternde Wirkung und ist deshalb als faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit zu werten.\n5. Führt die Bundeswehr in Amtshilfe für die zuständige Polizeibehörde eine Maßnahme der Gefahrerforschung im Vorfeld einer konkreten Gefahr durch, handelt es sich auch dann nicht um einen nach Art. 87a Abs. 2 GG unzulässigen Einsatz der Streitkräfte im Innern, wenn sie dafür spezifisch militärisches Gerät nutzt.","2017-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800008.zip",{"title":76,"ecli":52,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45\u002F13","Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.","2014-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020295.zip",{"title":81,"ecli":52,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"Öffnet die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung des Polizeivollzugsdienstes eine Wohnungstür zwecks Feststellung, ob in der Wohnung eine verletzte Person liegt, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen.","2013-11-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3324",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":52,"date":87,"source_url":88,"source_type":62},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.07.2011 – 2 BvR 742\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110713.2bvr074210","2011-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE394921101.zip",false]