[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292060,"§ 43","43","Wirksamkeit des Verwaltungsaktes","Bestandskraft des Verwaltungsaktes","(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.","VWVFG - Verwaltungsakt - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\n\n(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil III","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42a","Genehmigungsfiktion","42a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Bekanntgabe des Verwaltungsaktes","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Nichtigkeit des Verwaltungsaktes","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Heilung von Verfahrens- und Formfehlern","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 46","Folgen von Verfahrens- und Formfehlern","46",[50,56,60,67,71,75,80,86,90,96],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.01.2026 – 6 A 458\u002F23",null,"2026-01-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7802","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.06.2025 – 3 B 80\u002F25","2025-06-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7617",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":66},"BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – KVR 77\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:170625BKVR77.22.0","Meta\u002FKustomer\n1. Das Bundeskartellamt ist befugt, eine Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB durch Verfügung festzustellen.\n2. Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Vorhaben aufgrund einer solchen Feststellungsverfügung an, erledigt diese sich nicht durch Anmeldung und Vollzug des Vorhabens, sofern die Beteiligten durch einen Kostenbescheid fortwirkend belastet sind.\n3. Ob das zu erwerbende Unternehmen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB im Inland tätig ist, beurteilt sich ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten und deren charakteristischer Eigenschaften danach, ob die Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein kann, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland belegene Märkte zu begründen.\n4. Die Auftragsdatenverarbeitung, die einen Zugang zu Daten von im Inland ansässigen Endkunden ermöglicht, kann eine wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit in diesem Sinn sein.\n5. Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Mindestintensität im Sinn einer Spürbarkeit; an diese sind für die Anmeldepflicht aber keine hohen Anforderungen zu stellen.","2025-06-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE715402025.zip","rechtsprechung",{"title":68,"ecli":52,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"1.Im Falle der Erledigung eines Handlungsgebots können die Beteiligten den Rechtsschutz auf den Kostenbescheid beschränken. Bei Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG ist dann eine Inzidentprüfung des Grundverwaltungsakts vorzunehmen. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für die Untersagung des Betriebs eines vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen Skoda Yeti (Motor EA 189).","2025-02-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7549",{"title":72,"ecli":52,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"1. Hängt die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für die schriftliche Bestätigung einer Platzverweisung von der Rechtmäßigkeit dieser Platzverweisung ab, weil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG Verwaltungskosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, erledigt sich die Platzverweisung nicht nach Ablauf ihrer Dauer. 2. Der Begriff der „Ansammlung“ in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verlangt kein gezieltes Zusammenkommen von Menschen an einem Ort, keinen gemeinsamen Zweck. Ausgenommen sind die bloß kurzzeitige, flüchtige gleichzeitige Anwesenheit von mehreren Menschen im öffentlichen Raum, etwa im Rahmen des Einkaufens zur Deckung des Lebensbedarfs oder bei einem Spaziergang oder zur Begrüßung und dem kurzen Gespräch, sowie Zusammenkünfte, bei denen eine derartig deutliche räumliche Trennung oder Distanz besteht, aufgrund derer von vorneherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist.","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7584",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":52,"date":78,"source_url":79,"source_type":66},"BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 9\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C9.24.0","2024-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500202.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":66},"BVerwG, Urt. v. 06.11.2024 – 6 C 2\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:061124U6C2.23.0","1. Die von der Regulierungsbehörde auf § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG gestützte Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege greift mangels privatrechtsgestaltender Wirkung nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein.\n2. § 25 Abs. 1 ERegG betrifft lediglich das zweipolige Rechtsverhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und dem Betreiber der Schienenwege und entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Zugangsberechtigten, die für ihren Geschäftsbetrieb auf die vertraglich geregelte Nutzung der Schienenwege angewiesen sind.\n3. Im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die dem Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage des § 45 ERegG erteilten Entgeltgenehmigungen können Zugangsberechtigte die inzidente Überprüfung der Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten beanspruchen.","2024-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500066.zip",{"title":87,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.10.2024 – 3 A 314\u002F24","2024-10-09","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7378",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":66},"BVerwG, Urt. v. 02.05.2024 – 2 C 13\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:020524U2C13.23.0","Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; bei Versetzung in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich versorgungsrechtlich irrelevant.","2024-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400484.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":52,"date":99,"source_url":100,"source_type":66},"BVerwG, Urt. v. 14.02.2024 – 11 A 8\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:140224U11A8.23.0","2024-02-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400229.zip",false]