[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-49a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":95},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292067,"§ 49a","49a","Erstattung, Verzinsung","Bestandskraft des Verwaltungsaktes","(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.\n(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.\n(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.\n(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.","VWVFG - Verwaltungsakt - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 49a Erstattung, Verzinsung\n\n(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.\n(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.\n(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.\n(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil III","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Wiederaufgreifen des Verfahrens","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Rückgabe von Urkunden und Sachen","52",[50,56,60,64,68,72,78,82,86,90],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.05.2025 – 3 A 508\u002F24",null,"2025-05-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7596","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.04.2025 – 6 D 42\u002F24","2025-04-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7571",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":62,"source_url":63,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Urt. v. 25.09.2024 – 6 A 118\u002F20","2024-09-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7425",{"title":65,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.08.2023 – 6 A 549\u002F22","2023-08-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7070",{"title":69,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.04.2023 – 6 B 312\u002F22","2023-04-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6983",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":77},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 18\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B18.21.0","2021-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200033.zip","rechtsprechung",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":81,"source_type":77},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 19\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B19.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200032.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":85,"source_type":77},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 17\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B17.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200034.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":89,"source_type":77},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 16\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B16.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200035.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":75,"source_url":94,"source_type":77},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 15\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B15.21.0","1. Die vom Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform vorgenommene Neubewertung des verjährungsrechtlichen Interessenausgleichs, insbesondere die Verkürzung von Verjährungsfristen, ist auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zu übertragen (hier: dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB für den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt).\n2. Die zivilrechtliche Rechtsfigur des sog. \"verhaltenen\" Anspruchs ist auf den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt nicht entsprechend anzuwenden. Für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt es, dass der Anspruch festsetzbar ist; der Lauf der Verjährungsfrist setzt nicht die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 Rn. 19 ff. = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 15 \u003Czum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 49a VwVfG>).\n3. Bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage kann der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn selbst ein Rechtskundiger die Rechtslage nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Entscheidend ist die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als übergreifende Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Zumutbar ist eine Rechtsverfolgung schon dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200036.zip",false]