[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":74},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292068,"§ 50","50","Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren","Bestandskraft des Verwaltungsaktes","§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.","VWVFG - Verwaltungsakt - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren\n\n§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil III","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49a","Erstattung, Verzinsung","49a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Wiederaufgreifen des Verfahrens","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Rückgabe von Urkunden und Sachen","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt","53",[50,57,60,65,69],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3\u002F11",null,"1. Eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung erledigt sich nicht dadurch im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG \"auf andere Weise\", dass die Bundesnetzagentur später in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen auf Antrag des regulierten Unternehmens andere Entgelte genehmigt.\n2. Um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den Entgeltgenehmigungen zu vermeiden, der die Rechtswidrigkeit der späteren Genehmigung zur Folge hätte, muss die Bundesnetzagentur die frühere Genehmigung deshalb nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufheben.\n3. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist neben dem Anspruch des regulierten Unternehmens auf die Erhebung kostendeckender Entgelte regelmäßig auch der Gesichtspunkt der Kalkulations- und Planungssicherheit der Wettbewerber als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.","2012-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018810.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":54,"source_url":59,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 4\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018811.zip",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 04.04.2012 – 8 C 9\u002F11","Hat ein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 rechtsgeschäftlich bindend verpflichtet, ein Grundstück auf Geheiß seines Vertragspartners an diesen oder einen Dritten zu übereignen, ist für die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht auf die Übereignung abzustellen. Das gilt auch, wenn der Zeitpunkt und der Empfänger der Auflassung erst nachträglich vom Vertragspartner bestimmt werden und wenn der Verfolgte das Grundstück unmittelbar an einen vom Vertragspartner bestimmten Dritten übereignet, an den jener es weiterverkauft hat.","2012-04-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018741.zip",{"title":66,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 28.12.2010 – 8 B 57\u002F10","2010-12-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017437.zip",{"title":70,"ecli":52,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":73},"Die Einschränkungen der Rücknahmebefugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - 4 und Abs. 6 VwVfG greifen gemäß § 50 VwVfG nicht ein, wenn die Ausgangsbehörde auf den Widerspruch des Nachbarn bei Bestehen eines nachbarlichen Abwehrrechts nach Weisung der Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung zurücknimmt. Das interkommunale Abstimmungsgebot ist verletzt, wenn im Einzelfall die Baugenehmigung ihrerseits von einer dem Abstimmungsgebot genügenden Darstellung des Bebauungsplanes zum Nachteil der Nachbargemeinde abweicht. Bei einem Kino mit zehn Kino-Sälen (ca. 2200 Sitzplätze), Getränkeausschank und Snack-Imbiss handelt es sich um einen Vergnügungsstätte im baunutzungsrechtlichen Sinn.","1995-09-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=862","sachsen_rechtsprechung",false]