[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292069,"§ 51","51","Wiederaufgreifen des Verfahrens","Bestandskraft des Verwaltungsaktes","(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1.sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;\n2.neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;\n3.Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.\n(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.\n(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.\n(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.","VWVFG - Verwaltungsakt - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens\n\n(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1.sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;\n2.neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;\n3.Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.\n(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.\n(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.\n(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil III","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49a","Erstattung, Verzinsung","49a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 49","Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes","49",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52","Rückgabe von Urkunden und Sachen","52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 53","Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt","53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 54","Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags","54",[50,56,62,67,73,79,86,92,97,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2026 – 2 A 158\u002F25",null,"2026-02-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7885","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 9.25, 1 C 9.25 (1 C 11.22)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C9.25.0","2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600197.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":59,"source_url":66,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0","1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang.\n2. Ein Antrag \"nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens\" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600143.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U1C28.24.0","Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600025.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2025 – 6 C 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2025:290125U6C3.23.0","1. Im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG hat das Gericht grundsätzlich abschließend zu prüfen, ob an dem unanfechtbaren Verwaltungsakt auf der Grundlage der neuen Rechtslage festzuhalten ist.\n2. Bei der Beurteilung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Telefonwerbung zur Wahrung eines \"berechtigten Interesses\" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erfolgt, sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der die Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie 2002\u002F58\u002FEG umsetzt, zu berücksichtigen.","2025-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500300.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":85},"C-123\u002F23 – N. A. K. u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland","ECLI:EU:C:2024:1042","Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Antrag auf internationalen Schutz – Unzulässigkeitsgründe – Art. 2 Buchst. q – Begriff ‚Folgeantrag‘ – Art. 33 Abs. 2 Buchst. d – Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig durch einen Mitgliedstaat wegen der Ablehnung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags oder wegen der Einstellung des Verfahrens über den früheren Antrag durch einen anderen Mitgliedstaat","2024-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0123","eurlex_caselaw",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 02.05.2024 – 2 C 13\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:020524U2C13.23.0","Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; bei Versetzung in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich versorgungsrechtlich irrelevant.","2024-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400484.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":52,"date":95,"source_url":96,"source_type":61},"BVerwG, Beschl. v. 18.01.2024 – 1 B 49\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:180124B1B49.23.0","2024-01-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400170.zip",{"title":98,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":99,"source_url":100,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.08.2023 – 3 B 132\u002F23","2023-08-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7047",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":52,"date":104,"source_url":105,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 4\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C4.22.0","2023-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300772.zip",false]