[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292070,"§ 52","52","Rückgabe von Urkunden und Sachen","Bestandskraft des Verwaltungsaktes","Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.","VWVFG - Verwaltungsakt - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen\n\nIst ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil III","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 51","Wiederaufgreifen des Verfahrens","51",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 50","Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren","50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 49a","Erstattung, Verzinsung","49a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 53","Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt","53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 54","Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags","54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 55","Vergleichsvertrag","55",[50,56],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.10.2020 – 3 B 308\u002F20",null,"2020-10-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5989","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2015:290415U6C39.13.0","Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.","2015-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500195.zip","rechtsprechung",false]