[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292072,"§ 54","54","Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags","Öffentlich-rechtlicher Vertrag","Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.","VWVFG - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags\n\nEin Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.",{"teil":21},"Teil IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Rückgabe von Urkunden und Sachen","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Wiederaufgreifen des Verfahrens","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 55","Vergleichsvertrag","55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 56","Austauschvertrag","56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57","Schriftform","57",[49,56,62,66,72,77,82,86,92,96],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 10 A 6.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U10A6.23.0","1. Art. 104a Abs. 1 GG steht Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1\u002F19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 59).\n2. Bei faktisch überschneidender Aufgabenzuständigkeit darf der jeweilige Finanzierungsbeitrag nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen, so dass die Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1\u002F19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61).\n3. Treffen Hoheitsträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu.","2025-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500590.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2023 – 3 B 231\u002F23",null,"2023-12-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7159","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":64,"source_url":65,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.04.2023 – 6 B 312\u002F22","2023-04-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6983",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 05.04.2022 – KZR 84\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:050422UKZR84.20.0","Regionalfaktoren II\n1. Ebenso wie Schienennetz-Benutzungsbedingungen kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 6 EIBV im privatvertraglichen Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber der Schieneninfrastruktur und den Zugangsberechtigten gelten, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung durch die Vertragsparteien bedarf, hat auch die Erklärung der Ungültigkeit einer Klausel durch die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG a.F. unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung.\n2. Solange die sofort vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Ungültigkeit von Schienennetz-Benutzungsbedingungen nicht wirksam aufgehoben ist, können diese nicht Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sein.\n3. § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG a.F., § 4 Abs. 6 EIBV stehen nach § 54 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG der Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags entgegen, mit dem eine durch Verwaltungsakt ergangene Erklärung der Ungültigkeit von Schienennetz-Benutzungsbedingungen abgeändert wird.","2022-04-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317302022.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":70,"source_url":76,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 05.04.2022 – EnVR 36\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:050422BENVR36.21.0","OPAL-Gasfernleitung\nDie Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG entscheiden. Die Rechtsvorschriften der § 29 Abs. 1, § 28a EnWG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 bis 9 GasRL, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG stehen dem Abschluss eines solchen Vertrags gemäß § 54 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG nach ihrem Sinn und Zweck entgegen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317262022.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":58,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 31.03.2022 – 6 B 16\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B6B16.21.0","2022-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200393.zip",{"title":83,"ecli":58,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":61},"1. Eine Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten. 2. Eine Stadt kann mit einem Unternehmen, das geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass das Unternehmen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für seine Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen, auch außerhalb eines Gleisbereichs, gewährleistet. Beruht der Einsatz der Feuerwehr der Stadt zur Beseitigung einer aus einem Kraftfahrzeug ausgelaufenen Ölspur auf einer Verletzung der dem Unternehmen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes ausschließlich den Halter des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.","2019-10-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5800",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 5 CN 1\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:280319U5CN1.18.0","1. Eltern bzw. Sorgeberechtigte eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes sind im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung antragsbefugt, wenn sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Einrichtungsträger und dem Satzungsgeber in den Anwendungsbereich der angegriffenen Satzungsregelung einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist.\n2. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO erfasst auch Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 -).","2019-03-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900404.zip",{"title":93,"ecli":58,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":61},"1. Zweck der in § 11 AEG getroffenen Regelungen zur Betriebspflicht ist es, Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten. 2. Die Betriebspflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG schließt auch die Verpflichtung ein, die Befahrbarkeit einer wegen Unterhaltungsstau technisch stillgelegten Strecke wiederherzustellen. 3. Der aufgrund einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung verpflichtete Straßenbaulastträger trägt das Risiko, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach deren Fertigstellung möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Stilllegung der Strecke beantragen wird, sollte ihm ein wirtschaftlich sinnvoller Streckenbetrieb nicht möglich sein.","2019-01-31","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5382",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 8\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C8.17.0","1. Eine telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfügung ist in der Regel hinsichtlich der durch sie auferlegten Verpflichtungen sowie der auf einer gesonderten Abwägung beruhenden Bestandteile dieser Verpflichtungen teilbar.\n2. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen und den in § 2 Abs. 3 TKG normierten Regulierungsgrundsätzen auszurichten hat; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf Abwägungsfehler beschränkt (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).\n3. Die Aufrüstung der bestehenden Kupferkabelnetze mit der sog. Vectoring-Technik wird als Ausbau eines hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzes der nächsten Generation von dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG normierten Regulierungsziel erfasst.\n4. Der Bundesnetzagentur steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben - nach Maßgabe der §§ 54 ff. VwVfG und sofern eine Vorabbindung des Regulierungsermessens unterbleibt - die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Vorfeld einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung zur Verfügung.\n5. Für die gebotene Konfliktbewältigung bei der Zugangsregulierung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Regulierungsverfügung einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung oder ein an deren Stelle tretendes Surrogat dem Grunde nach beansprucht werden kann; demgegenüber kann die Regelung von Detailfragen der nachfolgenden Regelungsebene überlassen bleiben.","2018-09-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900043.zip",false]