[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-71c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292092,"§ 71c","71c","Informationspflichten","Verfahren über eine einheitliche Stelle","(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.","VWVFG - Besondere Verfahrensarten - Verfahren über eine einheitliche Stelle - § 71c Informationspflichten\n\n(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil V","Abschnitt 1a",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 71b","Verfahren","71b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 71a","Anwendbarkeit","71a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 71","Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen","71",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 71d","Gegenseitige Unterstützung","71d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 71e","Elektronisches Verfahren","71e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 72","Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren","72",[],false]