[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvfg-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvfg","Verwaltungsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-05-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvfg\u002Fxml.zip",1292099,"§ 75","75","Rechtswirkungen der Planfeststellung","Planfeststellungsverfahren","(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.\n(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.\n(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.\n(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.\n(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.","VWVFG - Besondere Verfahrensarten - Planfeststellungsverfahren - § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung\n\n(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.\n(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.\n(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.\n(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.\n(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil V","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 74","Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung","74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 73","Anhörungsverfahren","73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren","72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76","Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens","76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 77","Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses","77",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 78","Zusammentreffen mehrerer Vorhaben","78",[50,57,62,66,70,74,78,83,88,94],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 7 VR 1.26, 7 VR 1.26 (7 A 3.26)","ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0",null,"2026-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600305.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 12.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0","2025-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600139.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":65,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 15.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B15.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600136.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":69,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 13.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B13.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600138.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":73,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 11.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B11.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600140.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":77,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 14.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B14.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600137.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":60,"source_url":82,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 10.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B10.24.0","1. Die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Präklusionsvorschrift verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt einen Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.\n2. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird: dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600141.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":53,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 23.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A23.24.0","2025-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600174.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 9 A 2.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U9A2.24.0","1. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird.\n2. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung, selbst wenn die von der Planfeststellungsbehörde lediglich nachvollzogene Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus.\n3. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden bei der Variantenprüfung nicht entfallen.\n4. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht nur \"dem Grunde nach\" erteilt werden, sondern bereits Angaben zu den Einleitstellen, Einleitmengen und Entwässerungseinrichtungen enthalten. In Bezug genommene Unterlagen sind in der Regel konkret zu bezeichnen.","2025-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600117.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 27.06.2025 – 9 B 54.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:270625B9B54.24.0","1. Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV ergibt sich nicht, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr regelt diese Bestimmung nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen.\n2. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3).","2025-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500560.zip",false]